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Verkehrsstrafrecht

Fahrerflucht

Fahrerflucht, § 142 StGB

Bei der Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht) handelt es sich um eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Diese liegt regelmäßig vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Darüber hinaus drohen abhängig von der Schadenshöhe bis zu 3 Punkte und ggf. auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten (§ 44 StGB) oder der Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung von einem halben bis zu fünf Jahren (§ 69 a StGB).

Es drohen somit empfindliche Strafen, daher sollte der Vorwurf der Unfallflucht keinesfalls leichtfertig hingenommen werden.

Es empfiehlt sich in jedem Falle einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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