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Bußgeldverfahren

Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht – wie zum Beispiel geblitzt oder mit dem Handy am Steuer erwischt wird – gegen den wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Anhörungsbogen

Zunächst erhält der Betroffene meist einen Anhörungsbogen von der zuständigen Bußgeldstelle. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen zum vorgeworfenen Tatbestand und dient dazu, persönliche Daten des Schuldigen zu erfahren. Weiterhin gibt er dem Betroffenen die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. 

Aussageverweigerungsrecht

Betroffene haben ein Aussageverweigerungsrecht bezüglich des Tatvorwurfes, da niemand sich selbst zu belasten braucht.

Gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besteht lediglich die Pflicht, Angaben zur Person zu machen, d.h. den vollständigen Namen, die Wohn­anschrift, das Geburts­datum und den Geburtsort anzugeben. Diese Angaben sind von der Behörde meist jedoch bereits im Anhörungsbogen angegeben, sodass sich eine Antwort erübrigt. Nur wenn die angegebenen Daten zur Person falsch sind, muss der Betroffene die richtigen Angaben der Behörde mitteilen.

In den meisten Fällen ist daher eine Reaktion auf einen Anhörungsbogen nicht erforderlich. Oft ist es auch sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen, ohne den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen.

Bußgeldbescheid

Ist die Behörde der Ansicht, alle nötigen Informationen und Beweismittel vorliegen zu haben, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Durch wird das Bußgeldverfahren „vorläufig“ abgeschlossen. Der Betroffene hat nun die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

In den meisten Fällen, insbesondere  wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, ist es sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann die Ermittlungsakte einsehen und prüfen, ob und ggf. wie gegen den Vorwurf vorgegangen werden kann.

Frist

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gemäß § 67 OWiG 2 Wochen ab Zustellung. Wird der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht eingelegt,  tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. 

Wurde das fristgerechte Einlegen des Einspruchs unverschuldet versäumt, gibt es noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die Frist hierfür beträgt eine Woche ab Kenntnis der Säumnis, vgl. §§ 52 OWiG, 45 StPO. Der Betroffene kann hierbei die Gründe vortragen, aus denen die Einspruchsfrist versäumt wurde, wie z.B. eine urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit. Es ist sinnvoll, dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, da die Gründe für das Versäumnis glaubhaft zu machen sind.

Verjährung

Die Verjährung für Verstöße gegen die Regeln aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) und aus dem Bußgeldkatalog beträgt drei Monate. Die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides beträgt demnach drei Monate ab dem auf die Tat folgenden Tag.

Wird der Bußgeldbescheid nun nach Ablauf dieser Frist zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat verjährt.

Aber Achtung: Es muss geprüft werden, ob die Frist nicht ggf. unterbrochen oder verlängert wurde. Dies geschieht beispielsweise durch einen Anhörungsbogen. Weitere Gründe für die Unterbrechung der Verjährung werden in § 33 OWiG genannt.

Um prüfen zu können, ob die Verjährung unterbrochen wurde, ist es notwenig Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Sinnvoll ist es, hierfür einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. 

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Haben Sie Fragen zu einem (laufenden) Bußgeldverfahren?

Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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