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Punktesystem

Am 01.05.2014 wurde das neue Punktesystem für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingeführt.

Es kommt nunmehr bereits ab 8 Punkten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Eintragungsgrenze für Verkehrsverstöße ist von bislang 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Dabei werden ausschließlich nur solche Verstöße eingetragen, die sich auf die Verkehrssicherheit auswirken. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften werden - unabhängig von der Bußgeldhöhe - nicht mit Punkten geahndet.

Bei Straftaten führt eine rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr.

Soweit ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, wird auch eingetragen der Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung.

Punkte und ihre Folgen

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverboten und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.

Bei 1 – 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung, bei 4 – 5 Punkten eine Ermahnung und bei 6 – 7 Punkten eine Verwarnung der zuständigen Behörde, die gebührenpflichtig ist.

Altes System

Aktuelles System

Erreichte Stufe

1 - 3

1

Vormerkung

4 - 5

2

 

6 - 7

3

 

8 - 10

4

Ermahnung

11 - 13

5

 

14 - 15

6

Verwarnung

16 - 17

7

 

≥ 18

8

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Punkte abbauen

Wer 1 – 5 Punkte hat, kann 1 Punkt abbauen, soweit er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt. Dieses Fahreignungsseminar nimmt etwa insgesamt knapp 6 Stunden in Anspruch und kostet maximal 500,00 €. Ein derartiges Seminar kann nur einmal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.

Wann werden Punkte gelöscht?

Punkte werden nach Ablauf bestimmter Fristen zuzüglich der sogenannten "Überliegefrist", die 1 Jahr beträgt, gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.

Es gelten folgende Tilgungsfristen:

  • 2 ½ Jahre bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten.
  • 5 Jahre bei groben Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • 10 Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Rechtskraftdatum an zu laufen.

Überliegefrist

In § 29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist geregelt, dass Eintragungen im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr aufbewahrt werden. Diese Frist wird als "Überliegefrist" bezeichnet.

Auskunft über aktuellen Punktestand

Über den jeweils aktuellen Punktestand gibt das Verkehrsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg auf Antrag Auskunft.

Gerne können wir diesen Antrag für Sie stellen und Ihren Punktestand erfragen.

Im Hinblick auf die drastische Reduzierung der Punkte, die letztlich zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, ist es empfehlenswert, sich in jedem Falle gegen vorgeworfene Regelverstöße zu wehren soweit diese zu Punkten führen sollten.

Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten; sprechen Sie uns an!

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