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Bildnachweis

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Impressum

Inhaber

Inhaberin: Rechtsanwältin Silvia Klaus

Barbarossaplatz 6
50674 Köln

Tel.: (0221) 520611
Fax: (0221) 520313

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.neuenhaus-rechtsanwalt.de

Steuer-Nummer: 214/5111/5714
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE257865658

 

Berufsbezeichnung und Kammer

Rechtsanwältin Silvia Klaus ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Die Anschrift der zuständigen Rechtsanwaltskammer lautet wie folgt:

Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Str. 30
50668 Köln

Tel.: (0221) 97 30 100
Fax: (0221) 97 30 10 50

Berufsrechtliche Regelungen

Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlicehn Regulungen können auch über die Hompage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik "Berufsrecht" eingesehen werden.

Versicherung

Meine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG.

Weiterlesen: Impressum

Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht – wie zum Beispiel geblitzt oder mit dem Handy am Steuer erwischt wird – gegen den wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Anhörungsbogen

Zunächst erhält der Betroffene meist einen Anhörungsbogen von der zuständigen Bußgeldstelle. Dieser beinhaltet alle wichtigen Informationen zum vorgeworfenen Tatbestand und dient dazu, persönliche Daten des Schuldigen zu erfahren. Weiterhin gibt er dem Betroffenen die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. 

Aussageverweigerungsrecht

Betroffene haben ein Aussageverweigerungsrecht bezüglich des Tatvorwurfes, da niemand sich selbst zu belasten braucht.

Gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besteht lediglich die Pflicht, Angaben zur Person zu machen, d.h. den vollständigen Namen, die Wohn­anschrift, das Geburts­datum und den Geburtsort anzugeben. Diese Angaben sind von der Behörde meist jedoch bereits im Anhörungsbogen angegeben, sodass sich eine Antwort erübrigt. Nur wenn die angegebenen Daten zur Person falsch sind, muss der Betroffene die richtigen Angaben der Behörde mitteilen.

In den meisten Fällen ist daher eine Reaktion auf einen Anhörungsbogen nicht erforderlich. Oft ist es auch sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen, ohne den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen.

Bußgeldbescheid

Ist die Behörde der Ansicht, alle nötigen Informationen und Beweismittel vorliegen zu haben, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Durch wird das Bußgeldverfahren „vorläufig“ abgeschlossen. Der Betroffene hat nun die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

In den meisten Fällen, insbesondere  wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, ist es sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann die Ermittlungsakte einsehen und prüfen, ob und ggf. wie gegen den Vorwurf vorgegangen werden kann.

Frist

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gemäß § 67 OWiG 2 Wochen ab Zustellung. Wird der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht eingelegt,  tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. 

Wurde das fristgerechte Einlegen des Einspruchs unverschuldet versäumt, gibt es noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Die Frist hierfür beträgt eine Woche ab Kenntnis der Säumnis, vgl. §§ 52 OWiG, 45 StPO. Der Betroffene kann hierbei die Gründe vortragen, aus denen die Einspruchsfrist versäumt wurde, wie z.B. eine urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit. Es ist sinnvoll, dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, da die Gründe für das Versäumnis glaubhaft zu machen sind.

Verjährung

Die Verjährung für Verstöße gegen die Regeln aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) und aus dem Bußgeldkatalog beträgt drei Monate. Die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides beträgt demnach drei Monate ab dem auf die Tat folgenden Tag.

Wird der Bußgeldbescheid nun nach Ablauf dieser Frist zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat verjährt.

Aber Achtung: Es muss geprüft werden, ob die Frist nicht ggf. unterbrochen oder verlängert wurde. Dies geschieht beispielsweise durch einen Anhörungsbogen. Weitere Gründe für die Unterbrechung der Verjährung werden in § 33 OWiG genannt.

Um prüfen zu können, ob die Verjährung unterbrochen wurde, ist es notwenig Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Sinnvoll ist es, hierfür einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. 

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Haben Sie Fragen zu einem (laufenden) Bußgeldverfahren?

Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Am 01.05.2014 wurde das neue Punktesystem für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingeführt.

Es kommt nunmehr bereits ab 8 Punkten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Eintragungsgrenze für Verkehrsverstöße ist von bislang 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Dabei werden ausschließlich nur solche Verstöße eingetragen, die sich auf die Verkehrssicherheit auswirken. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften werden - unabhängig von der Bußgeldhöhe - nicht mit Punkten geahndet.

Bei Straftaten führt eine rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr.

Soweit ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, wird auch eingetragen der Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung.

Punkte und ihre Folgen

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverboten und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.

Bei 1 – 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung, bei 4 – 5 Punkten eine Ermahnung und bei 6 – 7 Punkten eine Verwarnung der zuständigen Behörde, die gebührenpflichtig ist.

Altes System

Aktuelles System

Erreichte Stufe

1 - 3

1

Vormerkung

4 - 5

2

 

6 - 7

3

 

8 - 10

4

Ermahnung

11 - 13

5

 

14 - 15

6

Verwarnung

16 - 17

7

 

≥ 18

8

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Punkte abbauen

Wer 1 – 5 Punkte hat, kann 1 Punkt abbauen, soweit er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt. Dieses Fahreignungsseminar nimmt etwa insgesamt knapp 6 Stunden in Anspruch und kostet maximal 500,00 €. Ein derartiges Seminar kann nur einmal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.

Wann werden Punkte gelöscht?

Punkte werden nach Ablauf bestimmter Fristen zuzüglich der sogenannten "Überliegefrist", die 1 Jahr beträgt, gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.

Es gelten folgende Tilgungsfristen:

  • 2 ½ Jahre bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten.
  • 5 Jahre bei groben Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • 10 Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Rechtskraftdatum an zu laufen.

Überliegefrist

In § 29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist geregelt, dass Eintragungen im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr aufbewahrt werden. Diese Frist wird als "Überliegefrist" bezeichnet.

Auskunft über aktuellen Punktestand

Über den jeweils aktuellen Punktestand gibt das Verkehrsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg auf Antrag Auskunft.

Gerne können wir diesen Antrag für Sie stellen und Ihren Punktestand erfragen.

Im Hinblick auf die drastische Reduzierung der Punkte, die letztlich zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, ist es empfehlenswert, sich in jedem Falle gegen vorgeworfene Regelverstöße zu wehren soweit diese zu Punkten führen sollten.

Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten; sprechen Sie uns an!

36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bildet die Grundlage für die Allgemeine Verkehrskontrolle. Danach dürfen Polizeibeamte jeden Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten.

Allgemeines

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen Polizeibeamte die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. 

Der Fahrer kann beispielsweise auf Übermüdung, Krankheiten oder den Einfluss von berauschenden Mitteln kontrolliert werden. Die Polizei darf auch die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere (wie Führerschein- und Fahrzeugpapiere) überprüfen.

Im Hinblick auf das Fahrzeug darf die Polizei z.B. die Beleuchtung, die Profiltiefe der Reifen, HU- und AU-Plaketten, Beschädigungen sowie das Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste überprüfen.

Fordert die Polizei einen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten auf, sollte dem in jedem Falle Folge leisten. Ansonsten droht ein Bußgeld. Auch einer Aufforderung zum Aussteigen sollte nachgekommen werden. Eine Weigerung kann als Ordnungswidrigkeit (Regelsatz 20,00 €, Nr. 128 Bußgeldkatalogverordnung) verfolgt werden.

Alkohol- und Drogenschnelltest

Steht der Verkehrsteilnehmer unter dem Verdacht berauschender Mittel, wird die Polizei ihn regelmäßig auffordern einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest durchzuführen. Diese dürfen jedoch nur freiwillig durchgeführt werden, d.h. die Polizei darf den Verkehrsteilnehmer nicht dazu zwingen.

Zu beachten ist dabei, dass bei einer Weigerung eine Blutentnahme – auch gegen den Willen des Fahrzeugführers – angeordnet werden kann. Erforderlich ist hierfür ein begründeter Anfangsverdacht für eine Straftat (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB). Dieser kann zum Beispiel durch Alkoholgeruch oder auffällige Fahr-/Sprechweise gegeben sein.

Gemäß § 81a StPO muss die Blutentnahme durch einen Richter angeordnet werden, bei "Gefahr in Verzug" auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 (Az.: 2 BvR 1046/08) geht hervor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Nur wenn der Untersuchungserfolg durch die Verzögerung, die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbunden ist, gefährdet werden würde ("Gefahr in Verzug"), bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges müsse dabei – sofern sie nicht evident sei – mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet und in den Ermittlungsakten dokumentiert werden.

Es gelten somit strenge Voraussetzungen für die Anordnungskompetenz der Polizei. Die Verwertbarkeit einer durch die Polizei angeordneten Blutentnahme unterliegt daher grundsätzlich einer Einzelfallentscheidung.

Muss ich den Kofferraum öffnen?

Häufig stellen sich Verkehrsteilnehmer die Frage: Muss ich auf Verlangen den Kofferraum öffnen? Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle muss man den Kofferraum nicht ohne weiteres öffnen. Denn für eine Durchsuchung des Kofferraums braucht die Polizei grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss wiederum grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Erforderlich ist in jedem Falle ein begründeter Verdacht für eine rechtswidrige Tat.

Aussageverweigerungsrecht

Wird ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsverstoßes angehalten, so muss er sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Er kann sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.  Denn es gilt in Deutschland der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss. Lediglich die Angabe der Personalien ist Pflicht. 

Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns bestehen oder man mit den Maßnahmen der Polizeibeamten nicht einverstanden ist, ist es regelmäßig sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann deren Rechtmäßigkeit und eine eventuelle Vorgehensweise dagegen prüfen.

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